(1) 1Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Amtshilfe bei der Erhebung der in Absatz 8 aufgeführten Steuern einschließlich der Zinsen, Kosten, Zuschläge auf solche Steuern und Verwaltungsbußen, die in diesem Artikel als "steuerliche Ansprüche" bezeichnet werden. 2Die Bestimmungen dieses Artikels werden nicht durch Artikel 1 eingeschränkt.
(2) 1Ersuchen um Amtshilfe bei der Erhebung eines steuerlichen Anspruchs müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates enthalten, dass der steuerliche Anspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unanfechtbar festgesetzt ist. 2Für die Zwecke dieses Artikels ist ein steuerlicher Anspruch unanfechtbar festgesetzt, wenn der ersuchende Staat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den steuerlichen Anspruch beizutreiben und alle Einspruchs- und Klagerechte des Steuerpflichtigen, die Beitreibung in dem ersuchenden Staat zu verhindern, ausgeschöpft sind.
(3) Ein steuerlicher Anspruch des ersuchenden Staates, der unanfechtbar festgesetzt ist, kann von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Beitreibung anerkannt werden und wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 7 nach der Anerkennung von dem ersuchten Staat nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über die Beitreibung der eigenen Steuern des ersuchten Staates beigetrieben, als wäre dieser steuerliche Anspruch ein unanfechtbar festgesetzter steuerlicher Anspruch des ersuchten Staates.
(4) Wird ein Ersuchen um Beitreibung eines steuerlichen Anspruchs gegen einen Steuerpflichtigen
a) |
von der Bundesrepublik Deutschland angenommen, wird der steuerliche Anspruch von der Bundesrepublik Deutschland auf dieselbe Weise beigetrieben wie ein steuerlicher Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland gegen den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens; |
b) |
von Kanada angenommen, wird er von Kanada als Forderung nach dem Einkommensteuergesetz (Income Tax Act) behandelt, wobei die Beitreibung keinerlei Einschränkungen unterliegt. |
(5) 1Dieser Artikel begründet keinerlei Rechte auf Einspruch oder Klage gegen die unanfechtbar festgesetzten steuerlichen Ansprüche des ersuchenden Staates durch den ersuchten Staat aufgrund von Rechten, die nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten bestehen könnten. 2Verfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels durch den ersuchten Staat können nur bei der zuständigen Stelle dieses Staates eingeleitet werden. 3Verliert der ersuchende Staat im Laufe der Durchführung eines Amtshilfeersuchens nach diesem Artikel nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften das Recht, den steuerlichen Anspruch beizutreiben, zieht die zuständige Behörde des ersuchenden Staates das Ersuchen unverzüglich zurück.
(6) Soweit nicht von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten anders vereinbart, werden die üblichen Kosten, die bei der Amtshilfe entstehen, von dem ersuchten Staat getragen; alle anfallenden außergewöhnlichen Kosten werden von dem ersuchenden Staat getragen.
(7) Ein steuerlicher Anspruch eines ersuchenden Staates, der zur Beitreibung anerkannt wurde, hat in dem ersuchten Staat keinen Vorrang vor steuerlichen Ansprüchen des ersuchten Staates, selbst wenn das angewandte Beitreibungsverfahren das Verfahren ist, das auf die eigenen steuerlichen Ansprüche Anwendung findet.
(8) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 2 gelten die Bestimmungen dieses Artikels für alle Steuerarten, die von einem Vertragsstaat oder im Namen eines Vertragsstaats beigetrieben werden einschließlich im Falle der Bundesrepublik Deutschland, die der "Länder".
(9) Dieser Artikel verpflichtet die beiden Vertragsstaaten nicht, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die ihren Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraktiken oder den Grundsätzen der Besteuerung oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen.
(10) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über den Anwendungsmodus dieses Artikels sowie darüber, wie sichergestellt werden kann, dass beide Vertragsstaaten in vergleichbarem Maße Amtshilfe leisten.