Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen erhält folgenden Wortlaut:

"(4) Zu Artikel 26

 

(1) Bestätigt die ersuchende zuständige Behörde, dass die erbetenen Informationen für die in Artikel 26 des Abkommens genannten Zwecke "voraussichtlich erheblich" sind, so akzeptiert die ersuchte zuständige Behörde diese Bestätigung, sofern das Ersuchen folgende Anforderungen erfüllt:

 

a)

die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

 

b)

eine Aufstellung der erbetenen Informationen einschließlich ihrer Art sowie die Form, in der der ersuchende Vertragsstaat die Informationen vom ersuchten Vertragsstaat erhalten möchte;

 

c)

den steuerlichen Zweck, für den die Informationen erbeten werden;

 

d)

die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im ersuchten Vertragsstaat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats befinden;

 

e)

den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;

 

f)

eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen diesem Abkommen entspricht;

 

g)

eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

 

(2) Im Falle eines Auskunftsersuchens, bei dem der Name der Person unbekannt ist und die ersuchende zuständige Behörde der ersuchten zuständigen Behörde bestätigt, dass sie hinreichende Verdachtsgründe für das Vorliegen von Steuerstrafsachen im Zusammenhang mit in den Vertragsstaaten belegenen Vermögenswerten oder dort ansässigen Personen hat, gelten die erbetenen Informationen ebenfalls als "voraussichtlich erheblich". Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist.

 

(3) Soweit nach Artikel 26 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

 

a)

Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Staat ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch den übermittelnden Staat vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

 

b)

Der empfangende Staat unterrichtet den übermittelnden Staat auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

 

c)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden zuständigen Behörde erfolgen.

 

d)

Der übermittelnde Staat ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie deren voraussichtliche Erheblichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Datenübermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem empfangenden Staat unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, deren Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

 

e)

Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Informationen beantragt werden.

 

f)

Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür der empfangende Staat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Er kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist.

 

g)

Soweit das für den übermittelnden Staat geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist dieser Staat den empfangenden Staat darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

 

h)

Die Vertragsstaaten s...

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