Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich mit Zustimmung der Regierung des anderen Vertragsstaats für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragsstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß er die Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge