(1) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie mit dem Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit

 

a)

hinsichtlich der für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

 

b)

während der Dauer von insgesamt höchstens vier Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 8 000 DM oder deren Gegenwert in mauritischer Währung je Steuerjahr für Arbeit, die sie in dem anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu ergänzen.

 

(2) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie mit dem Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich

 

a)

dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und

 

b)

aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland.

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