(1) 1Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei können nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. 2Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen einer Vertragspartei seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass diese Vertragspartei die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) 1Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.