(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vorn Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

aa)

die Einkommensteuer,

bb)

die Körperschaftsteuer,

cc)

die Vermögensteuer und

dd)

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Mongolei:

aa)

die Einkommensteuer,

bb)

die Körperschaftsteuer

(im folgenden als "mongolische Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 genannten bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, falls erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

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