(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezember 1992 gezahlt werden, |
b) |
in der Republik Namibia bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. März1993 gezahlt werden, und |
c) |
in den beiden Vertragsstaaten auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar 1993 beginnen. |
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