(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann der Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, keine Steuer auf Dividenden erheben, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Staat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.
(4) 1Wenn und solange der in einem der Staaten erhobene Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne einer Gesellschaft niedriger ist als der Steuersatz für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen den beiden Sätzen 5 Prozentpunkte oder mehr beträgt, kann jeder der Staaten ungeachtet des Absatzes 3 die Dividenden besteuern, die eine in einem der Staaten ansässige Gesellschaft an eine im anderen Staat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) zahlt, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
a) |
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der oben angegebene Unterschied 15 Prozentpunkte oder weniger beträgt; |
b) |
10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der oben angegebene Unterschied mehr als 15 Prozentpunkte beträgt. |
2Wenn jedoch der oben angegebene Unterschied in einem der Staaten 20 Prozentpunkte oder mehr beträgt, kann dieser Staat eine Steuer auf die Dividenden erheben, die 15 vom Hundert ihres Bruttobetrags nicht übersteigen darf.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(6) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Rechten stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. 2Im Fall der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der Ausdruck "Dividenden" auch Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen.
(7) 1Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(8) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.