BMF, Schreiben v. 5.11.2018, IV B 3 - S 1301-AUT/07/10018, BSTbl I 2018, 1105
Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24.8.2000, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 29.12.2010 (DBA-AUT 2000/2010)
1 Anlage
Anbei übersende ich die am 30.10.2018 geschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, die der Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des DBA-AUT 2000/2010 dient. Mit ihr sollen in der Vergangenheit aufgetretene Probleme bei der Behandlung von Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in Österreich vermieden werden. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Konsultationsvereinbarung |
Gestützt auf Artikel 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 24.8.2000 haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich folgende Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens getroffen:
Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall einer österreichischen Bau-GmbH an österreichische Arbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt sind, unterliegen gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens der österreichischen Besteuerung in dem Ausmaß, wie sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz mit den betreffenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern „rückverrechenbar” sind. D. h., dass Österreich nur für die Entgeltfortzahlungen an die Arbeitnehmer das Besteuerungsrecht hat, die von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragen werden.
Nach Artikel 18 Absatz 2 des DBA dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des DBA nur in diesem anderen Staat besteuert werden („Kassenstaatsprinzip”). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen direkt von den Sozialversicherungseinrichtungen geleistet werden, oder die Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen und diese dem Arbeitgeber von den Sozialversicherungseinrichtungen erstattet werden.
Zu den Zahlungen aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung gehören auch Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.
Wien, den 30.10.2018 |
Berlin, den 14.9.2018 |
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Dr. Sabine Schmidjell-Dommes |
Silke Bruns |
Bundesministerium für Finanzen, Wien |
Bundesministerium der Finanzen, Berlin |
Normenkette
DBA-Österreich 2000 Art. 18 Abs. 2
Fundstellen
BStBl I, 2018, 1105