(1) In den Philippinen wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:

Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften der Philippinen über die Anrechnung einer außerhalb der Philippinen zu entrichtenden Steuer auf die philippinische Steuer sowie der dort vorgesehenen Beschränkungen wird die auf Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland zu zahlende deutsche Steuer auf die von diesen Einkünften zu entrichtende philippinische Steuer angerechnet.

 

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus den Philippinen sowie die in den Philippinen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in den Philippinen besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen.

2Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in den Philippinen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

3Von der Bemessungsgrundlage der Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach den vorhergehenden Sätzen davon auszunehmen wären.

 

b)

Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die philippinische Steuer angerechnet, die nach philippinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

i)

Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

ii)

Zinsen;

iii)

Lizenzgebühren;

iv)

Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in den Philippinen besteuert werden können;

v)

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

vi)

Einkünfte im Sinne des Artikels 17.

 

c)

Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in den Philippinen ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

 

d)

Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

 

e)

Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

i)

wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder das Vermögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

ii)

wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen philippinischen Behörde auf diplomatischem Weg den Philippinen andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. 2Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

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