(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bukarest ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]:
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1972 und die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden; |
b) |
in der Sozialistischen Republik Rumänien auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1972 und die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden; |
c) |
in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die nach dem 31. Dezember 1971 gezahlt werden. |
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