(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Lusaka ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]:
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland für jeden Veranlagungszeitraum, der am oder nach dem 1. Januar 1971 beginnt; |
b) |
in Sambia für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. April 1971 beginnt. |
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