(1) Die zuständige Behörde des einen Vertragsstaats kann der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats die in Artikel 30 bezeichneten Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen erteilen, wenn Gründe für die Vermutung bestehen, daß

 

a)

Steuern im anderen Staat verkürzt worden sind oder verkürzt werden könnten;

 

b)

zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über Drittstaaten geleitet worden sind;

 

c)

insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;

 

d)

ein Sachverhalt, aufgrund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Staat führen könnte;

 

e)

ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung des anderen Staates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Festsetzung der Steuern in diesem Staat erheblich ist.

 

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts auch ohne besonderes Ersuchen Auskünfte über gleichartige Sachverhalte erteilen, die

 

a)

die Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Gestaltungen zur Umgehung von Rechtsvorschriften des erteilenden Staates auf diesem Gebiet oder

 

b)

Einkünfte nicht im erteilenden Staat ansässiger Personen, die durch Angaben im Steuerentlastungsverfahren bekannt werden, oder

 

c)

Vergütungen der Vorsteuerbeträge in besonderen Verfahren für nicht im erteilenden Staat ansässige Steuerpflichtige

betreffen, um sicherzustellen, daß Steuern nicht verkürzt oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden.

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