(1) Der Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung anstelle einer nach Artikel 23 zu gewährenden Steuerbefreiung durch eine Steueranrechnung nach den Grundsätzen des genannten Artikels,
a) |
wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Abschnitt V regeln läßt und
|
(2) 1Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als
a) |
könne nach ihm die Steuerpflicht in einem Vertragsstaat durch den Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts umgangen werden; |
c) |
hindere es Schweden daran, seine Steuern aufgrund von Vorschriften zu erheben, die den in Buchstabe b genannten Vorschriften nach Ziel und Wirkung entsprechen. |
2Wenn die vorstehenden Bestimmungen zu einer Doppelbesteuerung führen, beraten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 40 Absatz 3 über die Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(3) 1Im Sinne der Artikel 10 bis 12 gilt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, wenn sie nach der Gesetzgebung dieses Staates dieser Person steuerlich zuzurechnen sind. 2Diese Person ist jedoch nicht Nutzungsberechtigter, wenn nach dem Recht des anderen Staates diese Einkünfte steuerlich anderen Personen zuzurechnen sind, denen die Nutzung für diese Einkünfte zusteht und die nicht in dem erstgenannten Staat ansässig sind.
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