(1) 1Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2Diese Einkünfte können jedoch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn

 

a)

die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt; in diesem Fall kann lediglich der Teil der Einkünfte, der dieser festen Einrichtung zuzurechnen ist, in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, oder

 

b)

die Person sich zur Ausübung dieser Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des Steuerjahrs aufhält; in diesem Fall kann lediglich der Teil der Einkünfte, der dieser Tätigkeit zuzurechnen ist, in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

 

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und der Angehörigen der wirtschaftsberatenden Berufe.

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