(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Lohnsummensteuern.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland:
im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet; |
(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle von jedem der Vertragsstaaten erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit erforderlich, die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen