(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Zypern sowie die in Zypern gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Zypern besteuert werden können. 2Bei der Festsetzung ihres Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt die Bundesrepublik Deutschland jedoch die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte. 3Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Zypern ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. 4Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

 

b)

1Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Zypern zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die zyprische Steuer angerechnet, die nach zyprischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Einkommen gezahlt worden ist für:

aa)

Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)

Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

cc)

Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

dd)

Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 3 fallen;

ee)

Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;

ff)

Einkünfte, die unter Artikel 17 fallen.

2Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

 

c)

Für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung gilt folgendes:

aa)

Sind zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Zypern Dividenden von jeder Steuer, die neben der Steuer vom Gewinn oder Einkommen der Gesellschaft erhoben wird, in Zypern befreit oder werden sie in Zypern zu einem Satz besteuert, der unter 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden liegt, so wird so verfahren, als habe die zyprische Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden betragen;

bb)

ist der Satz der zyprischen Steuer auf Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen, auf Grund von Sondermaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Zypern auf weniger als 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen ermäßigt worden, so wird so verfahren, als habe die zyprische Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen betragen.

 

(2) Bei einer in Zypern ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Auf die zyprische Steuer, die von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften und den in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerten erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des zyprischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. 2Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten zyprischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.

 

b)

Handelt es sich bei diesen Einkünften um Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Zypern ansässige Gesellschaft zahlt, der unmittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der deutschen Gesellschaft gehören, so wird bei der Anrechnung (neben der deutschen Steuer auf Dividenden) die deutsche Körperschaftsteuer berücksichtigt, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf ihren Gewinn zu entrichten ist.

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