(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
c) |
Für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung gilt folgendes:
|
(2) Bei einer in Zypern ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) |
1Auf die zyprische Steuer, die von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften und den in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerten erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des zyprischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. 2Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten zyprischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt. |
b) |
Handelt es sich bei diesen Einkünften um Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Zypern ansässige Gesellschaft zahlt, der unmittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der deutschen Gesellschaft gehören, so wird bei der Anrechnung (neben der deutschen Steuer auf Dividenden) die deutsche Körperschaftsteuer berücksichtigt, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf ihren Gewinn zu entrichten ist. |
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