Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Ist durch Baumaßnahmen an einem degressiv abgeschriebenen Gebäude ein anderes Gebäude entstanden, das kein Neubau ist, ist die weitere AfA entweder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG oder nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen Nutzungsdauer des entstandenen anderen Gebäudes vorzunehmen. Die Fortsetzung der bisherigen degressiven AfA ist in diesem Fall also stets ausgeschlossen. Die Vereinfachungsregelung für nachträgliche Herstellungsarbeiten (AfA-Bemessung im Jahr der Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden) kann nicht angewendet werden, weil es sich bei den Baumaßnahmen nicht um nachträgliche Herstellungsarbeiten, sondern um die Herstellung eines anderen Gebäudes handelt. Im Jahr des Entstehens des anderen Gebäudes darf deshalb die lineare AfA nur zeitanteilig vorgenommen werden.
AfA nach nachträglichen Baumaßnahmen (kein Neubau)
Ein im Jahr 1996 hergestellter Mietwohnneubau (Herstellungskosten 500.000 EUR) wird im Jahr 2005 ausgebaut. Die Restnutzungsdauer beträgt am Ende des degressiven Abschreibungszeitraums mehr als 50 Jahre. Durch den Ausbau entsteht jedoch ein anderes Gebäude, das nicht in bautechnischer Hinsicht neu ist. Der Bauantrag für den Ausbau ist am 19.12.2003 gestellt worden. Der Ausbau wird am 1.8.2005 fertiggestellt (Aufwendungen 300.000 EUR). Die Nutzungsdauer des ausgebauten Gebäudes beträgt 90 Jahre. Die AfA berechnet sich wie folgt:
Herstellungskosten 1996 (umgerechnet) |
500.000 EUR |
degressive AfA 1996-1999 7 % = 35.000 EUR x 4 Jahre = |
140.000 EUR |
degressive AfA 2000-2004 5 % = 25.000 EUR x 5 Jahre = |
125.000 EUR |
degressive AfA 1.1.-31.7.2005 5 % = 25.000 EUR x 7/12 = |
14.583 EUR |
Restwert 31.7.2005 |
220.417 EUR |
Aufwendungen für den Ausbau |
300.000 EUR |
AfA-Bemessungsgrundlage ab 1.8.2005 |
520.417 EUR |
Da die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes mehr als 50 Jahre beträgt, ist von der neuen AfA-Bemessungsgrundlage lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG von jährlich 2 % vorzunehmen.
lineare AfA 1.8.-31.12.2005 2 % = 10.408 EUR x 5/12= |
4.337 EUR |
lineare AfA 2006-2054 2 % = 10.408 EUR x 49 Jahre = |
509.992 EUR |
lineare AfA 2055 Rest = |
6.088 EUR |
Ist durch die Baumaßnahmen an einem – degressiv oder linear – abgeschriebenen Gebäude ein anderes Gebäude entstanden, das ein Neubau ist, kommt der Beginn einer – neuen – Staffelreihe nach § 7 Abs. 5 EStG in Betracht.
AfA nach nachträglichen Baumaßnahmen (Neubau)
Sachverhalt wie oben. Durch den Ausbau entsteht jedoch ein Gebäude, das in bautechnischer Hinsicht neu ist. Die AfA berechnet sich wie folgt:
Herstellungskosten 1996 (umgerechnet) |
500.000 EUR |
degressive AfA 1996-1999 7 % = 35.000 EUR x 4 Jahre = |
140.000 EUR |
degressive AfA 2000-2004 5 % = 25.000 EUR x 5 Jahre = |
125.000 EUR |
degressive AfA 1.1.-31.7.2005 5 % = 25.000 EUR x 7/12 = |
14.583 EUR |
Restwert 31.7.2005 |
220.417 EUR |
Aufwendungen für den Ausbau |
300.000 EUR |
AfA-Bemessungsgrundlage ab 1.8.2005 |
520.417 EUR |
Von der neuen AfA-Bemessungsgrundlage wird wieder degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3b EStG vorgenommen. Für den Zeitraum vom 1.8. bis 31.12.2005 ist die degressive AfA mit dem vollen Jahresbetrag abzuziehen.
degressive AfA 2005-2012 5 % = 26.021 EUR x 8 Jahre = |
208.168 EUR |
degressive AfA 2013-2018 2,5 % = 13.010 EUR x 6 Jahre = |
78.060 EUR |
degressive AfA 2019-2054 1,25 % = 6.505 EUR x 36 Jahre = |
234.189 EUR |
|
520.417 EUR |
In Umbaufällen setzt die Annahme eines Neubaus voraus, dass entweder die bisher vorhandene Gebäudesubstanz mit Rücksicht auf die für die Nutzungsdauer bestimmenden Gebäudeteile (z. B. Fundamente, tragende Innen- und Außenmauern, Geschossdecken, Dachkonstruktion) nicht mehr nutzbar waren oder dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude in bautechnischer Hinsicht das Gepräge geben. Auch in letzterem Falle führt der grundlegende Umbau des Gebäudes nur dann zu einem Neubau, wenn die tragenden Gebäudeteile in zumindest überwiegendem Umfang ersetzt werden. Nicht ausschlaggebend sind die Änderung der Zweckbestimmung des Gebäudes, die bewertungsrechtliche Feststellung der Grundstücksart, die Höhe des insgesamt anfallenden Sanierungsaufwands oder die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer.