Zusammenfassung

 
Überblick

Durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024 wurde die degressive AfA für Wohngebäude befristet wieder eingeführt (§ 7 Abs. 5a EStG Neufassung -n. F.-). Die degressive AfA kann nunmehr für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wieder vorgenommen werden, wenn mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive AfA dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. Die AfA nach § 7 Abs. 5a EStG n. F. in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Der Übergang von der AfA in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 5a EStG n. F. zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist zulässig; die weitere AfA bemisst sich nach dem Übergang vom Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG wurde für Mietwohngebäude zwischenzeitlich abgeschafft und war nur noch für Gebäude möglich, für die vor dem 1.1.2006 der Bauantrag gestellt wurde oder die aufgrund eines vor dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, war der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Bauunterlagen eingereicht wurden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Regelung zur degressiven Gebäudeabschreibung nach der Neuregelung findet sich in § 7 Abs. 5a EStG n. F.

Zur Beibehaltung der degressiven AfA, wenn ein zunächst zu fremden Wohnzwecken genutztes Gebäude nunmehr zu fremdbetrieblichen Zwecken genutzt wird, vgl. BFH, Urteil v. 15.2.2005, IX R 32/03, BFH/NV 2005 S. 2270, BStBl 2006 II S. 51. Zur Nachholung degressiver AfA vgl. BFH, Urteil v. 13.12.2005, IX R 42/04, BFH/NV 2006 S. 1452. Zur Behandlung von nachträglichen Herstellungskosten vgl. BFH, Urteil v. 20.1.1987, IX R 103/83, BStBl 1987 II S. 491.

Die Erläuterungen und Rechtsprechungshinweise in den Tz. 3 – 6 des Beitrages betreffen noch die Altregelung nach § 7 Abs. 5 EStG und sind sinngemäß auch auf die Neuregelung in § 7 Abs. 5a EStG n. F. anwendbar.

1 Befristete Wiedereinführung einer degressiven Afa für Wohngebäude nach § 7 Abs. 5a EStG n. F.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG wurde für Wohngebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, zwischenzeitlich abgeschafft. Die Regelung zur degressiven Abschreibung bei Mietwohngebäuden konnte allerdings im bisherigen Umfang noch in Anspruch genommen werden, wenn in Herstellungsfällen der Bauantrag vor dem 1.1.2006 gestellt oder in Anschaffungsfällen der Notarvertrag rechtswirksam vor dem 1.1.2006 abgeschlossen wurde.

Durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 wurde die degressive AfA für Wohngebäude befristet wieder eingeführt.[1] Die degressive AfA kann nunmehr für Gebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, soweit sie Wohnzwecken dienen, wieder vorgenommen werden, wenn mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen obligatorischen Vertrags erfolgt. Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.

2 Abschreibungssätze

Bei der neugeschaffenen degressiven Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG n. F. handelt es sich um eine Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen. Die AfA wird von der AfA-Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) berechnet. Die AfA kann – im Unterschied zur Altregelung nach § 7 Abs. 5 EStG – nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden.

Die Abschreibungssätze der Altregelung zur degressiven AfA stellten sich wie folgt dar:[1]:

 
Wirtschaftsgebäude Mietwohnbauten sonstige Gebäude
▪ Gebäude/-teil ist Betriebsvermögen ▪ Gebäude/-teil rechnet zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1995    
▪ keine Nutzung zu Wohnzwecken ▪ Nutzung zu Wohnzwecken      
▪ Bauantragstellung bzw. im ...

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