FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 12.4.2011, 3 - S 229.5/23
Nach § 32b Abs. 3 EStG haben die Träger der Sozialleistungen i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) auszuweisen sind; § 41b Abs. 2 EStG und § 22a Abs. 2 EStG gelten entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen kann nach § 52 Abs. 43a Satz 4 EStG abweichend von § 32b Abs. 3 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat diesen Zeitpunkt durch BMF-Schreiben vom 22.2.2011, BStBl 2011 I S. 214, bekannt gegeben. Erstmalig für die im Kalenderjahr 2011 gewährten Leistungen sind die Mitteilungen bis zum 28.2.2012 zu übermitteln.
Davon abweichend übermittelt die Bundesagentur für Arbeit (BA) die von ihr ausgezahlten Leistungen bereits erstmalig zum 28.2.2011 für die Kalenderjahre 2009 (Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld) und 2010 (alle von der BA erbrachten Arten von Lohnersatzleistungen) im Rahmen eines vorgezogenen Verfahrensbeginns für diesen Leistungsträger (Pilotierung).
Der für die Übersendung der Mitteilung erforderliche amtlich vorgeschriebene Datensatz ist auf den Elster-Internetseiten (http://www.elster.de) nach erfolgter Registrierung im Entwicklerbereich abrufbar.
Zur Weiterleitung der Mitteilungen ist die Angabe des steuerlichen Identifikationsmerkmals (IdNr.) des Leistungsempfängers erforderlich. Für die erstmalige Übermittlung der Daten für 2011 kann von den Mitteilungspflichtigen ab 1.10.2011 die IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragt werden (§ 52 Abs. 43a Satz 6 EStG). Für Leistungszeiträume ab 1.1.2012 hat der Leistungsempfänger den Sozialleistungsträgern auf Aufforderung seine IdNr. mitzuteilen. Verläuft die Anfrage erfolglos, kann die IdNr. nach § 22a Abs. 2 EStG beim BZSt abgefragt werden. Dieses Verfahren steht ab 1.1.2012 zur Verfügung (BMF-Schreiben vom 15.12.2010, BStBl 2010 I S. 1499).
Die Ausnahmeregelung für die Bundesagentur für Arbeit bleibt bis dahin bestehen.
Mitteilungspflichtige, die nicht über die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung verfügen und denen aufgrund geringer Fallzahlen von Leistungen die Schaffung dieser Voraussetzungen nicht zuzumuten ist, können auf Antrag die Daten auf Papier übermitteln, bis ihnen ein geeignetes Verfahren zur Datenfernübertragung zur Verfügung gestellt wird. Der entsprechende Antrag ist an die Oberfinanzdirektion Niedersachsen zu richten; nach Genehmigung sind die Papierbescheinigungen an das Wohnsitzfinanzamt des jeweiligen Leistungsempfängers zu senden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Der Erlass ist zur Aufnahme in die Einkommensteuer-Kartei bestimmt.
Normenkette
EStG § 32b Abs. 3
EStG § 52 Abs. 43a Satz 4