Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
1.1.1 Gebäude
Nach § 7i EStG kann der Eigentümer eines im Inland gelegenen Gebäudes, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, für bestimmte Baumaßnahmen anstelle der linearen AfA erhöhte Absetzungen vornehmen. Das Gleiche gilt für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Unerheblich ist, ob sich das begünstigte Gebäude im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen befindet. Es muss jedoch zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden. Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekte fallen nicht unter § 7i EStG, sondern können nach § 10f EStG steuerlich gefördert werden.
Die steuerrechtliche Begünstigung gilt für Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Eine sinnvolle Nutzung ist anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. Die erhöhten Absetzungen können auch für Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden, die auf begünstigte Baumaßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.
Zu den Besonderheiten bei Baumaßnahmen im Rahmen von Bauherrenmodellen s. BMF-Schreiben v. 20.10.2003.
Neubauten
Der Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes sind nicht nach § 7i EStG begünstigt, weil es gerade um die Erhaltung des bestehenden Denkmals geht. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertigt jedoch die Auslegung, dass Herstellungskosten, die zur Erhaltung des Gebäudes i. S. d. § 7i EStG erforderlich sind, auch dann vorliegen, wenn nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen (z. B. bei Erneuerung tragender Teile) von einem Neubau in bautechnischer Sicht auszugehen ist.
Auch Aufwendungen für die Umnutzung eines denkmalgeschützten Fabrik- und Bürogebäudes oder für einen erstmaligen Dachgeschossausbau sind nach § 7i EStG begünstigt, wenn im Zuge der Baumaßnahmen aus steuerlicher Sicht neue, eigenständige Wirtschaftsgüter entstehen (z. B. bei der Schaffung von mehreren Eigentumswohnungen in einem ehemaligen Fabrikgebäude.
1.1.2 Gebäudeteile
Die Regelung über die erhöhten Absetzungen gilt entsprechend, wenn nicht das gesamte Gebäude, aber ein Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist. Auch Herstellungskosten an unselbstständigen Gebäudeteilen wie z. B. an Kellergewölben, Treppenhäusern, Fassaden usw. sind begünstigt. Darüber hinaus können auch Gebäudeteile, die selbstständige Wirtschaftsgüter sind, sowie Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume erhöht abgeschrieben werden. Die Begünstigung erstreckt sich jedoch nicht auf baulich selbstständige Anlagen, die nicht Teil des Denkmals sind. Etwas anderes gilt aber, wenn zwischen solchen Baulichkeiten und dem Denkmal ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht.
1.1.3 Ensembleschutz
Bei einem im Inland gelegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, können die erhöhten Absetzungen ebenfalls vorgenommen werden. Zweck des Ensembleschutzes ist die Rettung von historischen Gebäudegruppen, Straßenzügen, aber auch von ganzen Altstadtbereichen.
Begünstigt sind in diesem Fall die Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. Daher sind Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes von der Vergünstigung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Errichtung eines Neubaus zur Schließung einer Baulücke im Bereich eines unter Denkmalschutz stehenden Ensembles.