(1) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Bodendenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. 2Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. 3Sie oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. 4§ 7 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(2) 1Bodendenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der denkmalwerten Substanz auf Dauer gewährleistet ist. 2Wird ein Bodendenkmal auf eine die denkmalwerte Substanz gefährdende Weise genutzt, können die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, das Bodendenkmal in bestimmter, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen.

 

(3) Die Sicherung der Bodendenkmäler ist durch die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten.

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