(1) Auf Bodendenkmäler in Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bergbauliche Maßnahmen oder Maßnahmen nach dem Abgrabungsgesetz vorgesehen sind, finden - soweit die Gebiete hierfür in Anspruch genommen werden - mit Beginn dieser Maßnahme die §§ 14, 25 und 30 keine Anwendung.

 

(2) 1Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen ist dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von vermuteten Bodendenkmälern oder zu deren Bergung zu geben. 2Hierzu sind dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben. 3Die erforderlichen Arbeiten sind so vorzunehmen, daß keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehen.

 

(3) Bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne haben die Bergbehörden das Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) herbeizuführen.

 

(4) Während des Abbaues ist dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) die Möglichkeit einzuräumen, alle Abbaukanten und Bodenaufschlüsse laufend auf zutage tretende Bodendenkmäler zu überprüfen, diese archäologisch zu untersuchen und zu bergen.

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