(1) Soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig.

 

(2) 1Örtlich zuständig ist die Denkmalbehörde, in deren Bezirk sich das Denkmal befindet. 2Im Zweifel entscheidet die nächsthöhere Denkmalbehörde über die Zuständigkeit. 3Bei Bodendenkmälern richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Entdeckungsstätte; bei Gefahr im Verzuge kann auch die Denkmalbehörde Anordnungen erlassen, in deren Bezirk sich das Bodendenkmal befindet.

 

(3) Ist der Bund oder das Land Nordrhein-Westfalen als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals betroffen, entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde der Regierungspräsident.

 

(4) 1Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband. 2Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn der Denkmalbehörde nicht innerhalb von drei Monaten eine Äußerung des Landschaftsverbandes vorliegt. 3Will die Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat der Landschaftsverband das Recht, unmittelbar die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen. 4§ 22 Abs. 5 gilt entsprechend.

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