(1) 1Wer einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder einer Entscheidung nach § 9 Abs. 3 bedarf oder in anderer Weise ein eingetragenes Denkmal oder ein eingetragenes oder vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, hat die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. 2In der Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder der Entscheidung nach § 9 Abs. 3 wird das Nähere durch Nebenbestimmungen, in anderen Fällen durch Verwaltungsakt der unteren Denkmalbehörde geregelt.

 

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann bestimmt werden, dass der oder die Betroffene die voraussichtlichen Kosten im Voraus zu zahlen hat. 2Zahlt der oder die Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Erlaubnis nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

 

(3) Für weitere Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben; dies gilt nicht für Entscheidungen nach den §§ 13, 14 und 40.

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