(1) Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler können enteignet werden, wenn allein dadurch
a) |
ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann, |
b) |
ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder |
c) |
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können. |
(2) Das Enteignungsrecht steht dem Land oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu; es steht ferner einer juristischen Person des Privatrechts zu, wenn und soweit der Enteignungszweck zu den in der Satzung niedergelegten Aufgaben gehört.
(3) 1Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden. 2Über die Zulassung der Enteignung entscheidet die Oberste Denkmalbehörde.
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