(1) Ist damit zu rechnen, daß ein Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird, so soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, daß das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt.

 

(2) 1Die Anordnung ist den Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zuzustellen. 2Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.

 

(3) Bis zum 1. Januar 1985 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten entfällt.

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