Der Erblasser kann die Erben im Wege einer Auflage gem. 1940 BGB verpflichten, einzelne Datenträger und Vertragsbeziehungen ohne vorherige Einsichtnahme zu löschen (Naczinsky, Die digitale Vorsorge des Erblassers, ZEV 2020, 665). Die Erben wären schuldrechtlich dazu verpflichtet, diese Auflage zu erfüllen. Eine solche Regelung bietet sich gerade in Fällen an, in denen den Erben ein bestimmtes Handeln untersagt (z.B. die Einsichtnahme in den E-Mail-Account) oder ausdrücklich vorgeschrieben werden soll (z.B. die Löschung eines bestimmten Datenträgers).

In der praktischen Umsetzung ist diese Gestaltung jedoch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die schuldrechtliche Verpflichtung hindert die Erben rein faktisch nicht an einer Einsichtnahme bzw. einem Zugriff. Auflagen werden in einem Erbschein nicht ausgewiesen, so dass die Vertragspartner möglicherweise keine Kenntnis von der Anordnung des Erblassers erlangen. Darüber hinaus ist dem Erblasser eine Überprüfung der Erfüllung der Auflage infolge seines Ablebens nicht möglich.

 

Musterformulierung

"Meine Erben beschwere ich mit der Auflage, zu keinem Zeitpunkt Einsicht in mein E-Mail-Konto unter der E-Mail [...] bei dem Anbieter [...] zu nehmen."

oder

"Meine Erben beschwere ich mit der Auflage, den Datenträger [...] vollständig zu löschen und zu vernichten, ohne vorher Einsicht zu nehmen."

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