Erneute Bestätigung der Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA In einem weiteren Urteil hat der I. Senat des BFH erneut seine Auffassung bestätigt, dass Art. 9 Abs. 1 OECD-MA den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG bei Intercompany-Darlehen nicht auf Preisberichtigungen (z.B. Zinssatzanpassungen) beschränkt, sondern darüber hinaus auch die Neutralisierung einer Ausbuchung einer Darlehens- und Zinsforderung (z.B. infolge einer TW-Abschreibung) ermöglicht (BFH v. 19.2.2020 – I R 19/17). EStB 2021, 54
Aufhebung der BFH-Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA durch das BVerfG Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFH stattgegeben, in dem dieser eine Einkünftekorrektur der Teilwertabschreibung eines ausgefallenen unbesicherten Konzerndarlehens nach § 1 Abs. 1 AStG bejahte, ohne eine Vorabentscheidung des EuGH zu einer möglichen Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA einzuholen (BVerfG v. 4.3.2021 – 2 BvR 1161/19). EStB 2021, 230
Hinzurechnung im Drittstaatenfall Der Regelung zur (erweiterten) Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter i.S.d. § 7 Abs. 6 AStG kommt nur subsidiäre Bedeutung zu, wenn die Voraussetzungen der (normalen) Hinzurechnung gem. § 7 Abs. 1 AStG bereits erfüllt sind. Tätigkeiten, die wirtschaftlich funktional zusammengehören, sind einheitlich unter § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren; dies gilt jedoch nicht für Tätigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht. Die (erweiterte) Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer im Drittstaat (hier in den Streitjahren Ungarn) ansässigen Zwischengesellschaft verstößt jedenfalls ab 2001 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (BFH v. 18.12.2019 – I R 59/17). EStB 2021, 9
Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall Einkünfte aus der Vermietung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen unterliegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerung, wenn das Grundstück einer Betriebsstätte dient, die ihre Gewinne aus einer Tätigkeit i.S.d. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. a Halbs. 1 DBA-Schweiz 1971/2002 erzielt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den Vermietungseinkünften um Nebenerträge handelt, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit gehören. Die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften i.S.d. § 8 Abs. 1 AStG, die eine in der Schweiz ansässige Zwischengesellschaft in den Wirtschaftsjahren 2004-2006 erzielt hat, verstößt nicht gegen Unionsrecht (BFH v. 30.9.2020 – I R 12/19 (I R 78/14)). EStB 2021, 191
Nachweis der Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen einer EU-Kapitalgesellschaft im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners Fragen der Vereinbarkeit des von der ausschüttenden EU-Kapitalgesellschaft zu betreibenden Feststellungsverfahrens gem. § 27 Abs. 8 KStG mit höherrangigem Recht hinsichtlich des grundsätzlichen Erfordernisses des Verfahrens, der Antragstellung und -frist, der Anforderungen an den Nachweis einer Einlagenrückgewähr und der Mitwirkungs- und Antragsrechte des Anteilseigners sind nicht i.R.d. Veranlagung des Anteilseigners zu klären (BFH v. 27.10.2020 – VIII R 18/17). EStB 2021, 97
Kein Veranlagungswahlrecht für Lohneinkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen US-Amerikaners Einem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen US-amerikanischen Staatsangehörigen steht das Veranlagungswahlrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. S. 7 EStG auch dann nicht zu, wenn er in einem EU- oder EWR-Staat (hier: Niederlande) wohnt. Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 ergibt sich insoweit kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einem beschränkt steuerpflichtigen deutschen Staatsangehörigen (BFH v. 3.9.2020 – I R 80/16). EStB 2021, 20

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