Kein Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG bei Vollaufdeckung stiller Reserven Ein rückwirkender Ansatz von Teilwerten bei einer Einbringung zu Buchwerten wegen eines sog. Sperrfristverstoßes i.S.d. § 6 Abs. 5 S. 6 EStG ist ausgeschlossen, wenn die vollentgeltliche Übertragung von Anteilen durch den Einbringenden an eine Körperschaft innerhalb der Sperrfrist im Ergebnis zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsgütern führt. Die Veräußerung eines Teil-/Mitunternehmeranteils kann nicht unter § 6 Abs. 5 S. 4 EStG subsumiert werden. Die Formulierung "aus einem anderen Grund" i.S.d. § 6 Abs. 5 S. 6 EStG erfasst jeden Vorgang, der – zeitlich der Übertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG folgend – zur Begründung des Anteils am übertragenen Wirtschaftsgut führt. Dabei definiert § 6 Abs. 5 S. 6 EStG nicht, wie der nachgelagerte Vorgang beschaffen sein muss; es kann sich um einen "Vorgang beliebiger Art" handeln (BFH v. 18.8.2021 – XI R 43/20). EStB 2022, 194
Zurechnung eines aus einer Sperrfristverletzung gem. § 16 Abs. 3 S. 3 EStG resultierenden Gewinns Ein Gewinn i.S.d. § 16 Abs. 3 S. 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die i.R.d. Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist gem. § 16 Abs. 3 S. 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen (BFH v. 23.11.2021 – VIII R 14/19). EStB 2022, 113
Zuordnung einer GmbH-Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen Die (Mehrheits-)Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft, die neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit als Komplementär-GmbH für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, ist in der Regel nicht dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn sie wirtschaftlich mit der GmbH & Co. KG verflochten ist und die Geschäftsbeziehungen aus Sicht der GmbH & Co. KG nicht von geringer Bedeutung sind (z.B. entgegen OFD Nordrhein-Westfalen v. 17.6.2014 – S 2242-2014/0003-St 114, S 2242-2014/00003-St 115, unter III.2.) (BFH v. 21.12.2021 – IV R 15/19). EStB 2022, 78
Anerkennung einer Innen-GbR Eine Innen-GbR zwischen einem Freiberufler und dessen Kind, gerichtet vor allem auf eine Gewinnbeteiligung an der Freiberufler-Praxis, kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung dem Kind schenkweise zugewendet worden ist. Die getroffene Vereinbarung muss dazu einem Fremdvergleich standhalten. Für diesen kommt es insbesondere auf den Vollzug der Einlagebestimmungen, die Gewinnbeteiligungsregelungen und die Beachtung der Informations- und Kontrollrechte an (BFH v. 23.11.2021 – VIII R 17/19). EStB 2022, 114
Einheitlicher Missbrauchstatbestand bei Abspaltungen – Auslegung der Nachspaltungsveräußerungssperre § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 bildet nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 und ist kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung; es handelt sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus Satz 3 und Satz 4 (BFH v. 11.8.2021 – I R 39/18). EStB 2022, 41
Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer im Rückwirkungszeitraum erfolgten Gewinnausschüttung in Einbringungsfällen § 20 Abs. 5 S. 2 u. 3 UmwStG 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen "offenen Gewinnausschüttung" der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter (BFH v. 12.4.2022 – VIII R 35/19). EStB 2022, 329
Kein Veräußerungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen. Der Ansatz des gemeinen Werts im Zeitpunkt des Erreichens der Relevanzschwelle kommt nicht in Betracht. Eine über die gesamte Haltedauer der Beteiligung eingetretene Wertsteigerung kann nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen in eine nicht steuerbare Wertsteigerung bis zum 31.3.1999 und einen steuerbaren Wertverlust ab dem 1.4.1999 aufgeteilt werden (BFH v. 5.4.2022 – IX R 19/20). EStB 2022, 287
Zeitpunkt der Entstehung eines insolvenzbedingten Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, welche zur Tabelle anzumelden sind. Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, entsteht ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG nicht bereits zu dem Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Bestätigung des Urteils des BFH v. 13.3.20...

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