Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting | Beim sog. Realsplitting ist bereits die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen durch den Geber beim Finanzamt samt Zustimmungserklärung des Empfängers das rückwirkende Ereignis, das die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers (Berücksichtigung der Leistungen als sonstige Einkünfte) ermöglicht. Auf die tatsächliche Anerkennung der Leistungen als Sonderausgaben beim Geber kommt es nicht an (BFH v. 28.7.2021 – X R 15/19). | EStB 2022, 89 |
Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG | Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge gem. § 10a EStG steht im Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden (BFH v. 19.1.2022 – X R 32/20). | EStB 2022, 333 |
Prozesskostenabzugsverbot im Falle von Kosten Dritter | Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits – im Streitfall eines Strafverfahrens – eines Dritten (z.B. eines Angehörigen) aufgewendet worden sind (BFH v. 10.8.2022 – VI R 29/20). | EStB 2022, 374 |
Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung | Der (Einkommen-)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist. Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen (BFH v. 16.12.2021 – VI R 41/18). | EStB 2022, 159 |
Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige | Der BFH hat entschieden, dass Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete, nicht unterhaltsberechtigte Angehörige (Verwandte in der Seitenlinie) weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies betrifft auch den Fall, wenn der Steuerpflichtige sich zur Unterhaltsleistung durch eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat (BFH v. 2.12.2021 – VI R 40/19). | EStB 2022, 158 |
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