Freibetrag bei unterjähriger Begründung einer GmbH & atypisch Still Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 EUR in dem an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressierenden, die GmbH & atypisch Still betreffenden GewSt-Messbescheid zu berücksichtigen. Der GmbH selbst steht der Freibetrag nicht zu; der aufgrund des von ihr vor der Aufnahme des stillen Gesellschafters erzielten Gewinns ermittelte Gewerbeertrag ist daher nicht zu kürzen (BFH v. 15.7.2020 – III R 68/18). GmbH-StB 2021, 149
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu HK führen Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die HK von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem Bilanzstichtag ("unterjährig") aus dem Umlaufvermögen ausscheiden (BFH v. 30.7.2020 – III R 24/18). GmbH-StB 2021, 4
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter Zur Zuordnung angemieteter Gegenstände zum fiktiven Anlagevermögen eines Filmherstellers (BFH v. 12.11.2020 – III R 38/17). GmbH-StB 2021, 236
Wegfall gewerbesteuerlicher Fehlbeträge bei Abspaltung Scheidet infolge einer Abspaltung eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin aus einer Mitunternehmerschaft aus, gehen die vortragsfähigen Gewerbeverluste der Mitunternehmerschaft insoweit unter, als diese der Kapitalgesellschaft zugerechnet werden. § 19 UmwStG und § 10a S. 10 Halbs. 1 GewStG gelten nicht für Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft. § 8c Abs. 1 S. 5 KStG findet keine Anwendung auf die Übertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (BFH v. 12.11.2020 – IV R 29/18). GmbH-StB 2021, 112
Gewerbesteuerzerlegung bei energierechtlicher Entflechtung Wird ein integriertes Energieversorgungsunternehmen durch Verpachtung seines Versorgungsnetzes entflochten (Unbundling), setzt eine gewerbesteuerliche Zerlegung auf die Netzgemeinden voraus, dass das Energieversorgungsunternehmen in den einzelnen Netzgemeinden weiterhin selbst Betriebstätten i.S.d. § 12 AO unterhält (BFH v. 18.2.2021 – III R 8/19). GmbH-StB 2021, 301

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