a) Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Im § 232 BewG hat der Gesetzgeber jetzt den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens näher definiert. § 232 Abs. 1 Satz 1 enthält dabei einen tätigkeitsbezogenen Sammelbegriff der alle Zweige der Bewirtschaftung des Grund und Bodens sowie alle sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen umfasst. Darunter sind i.E. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Weinbau, der Gartenbau und die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweige zu verstehen.
Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bildet den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der auch anzunehmen ist, wenn einem Anderen das Nutzungsrecht i.R. einer Pachtung überlassen wird (§ 232 Abs. 2 BewG). § 232 Abs. 3 wiederum bezeichnet i.E. die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, während § 232 Abs. 4 BewG die Bereiche detailliert auflistet, die nicht zu dieser Vermögensart gehören.
Beraterhinweis Wesentlich ist dabei insb. die Aussage, dass der Grund und Boden sowie die Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.
b) Abgrenzung vom Grundvermögen in Sonderfällen
Über § 233 BewG hat der Gesetzgeber klare Grenzen zum Grundvermögen gezogen und dabei auch eine ganz besondere Streitfrage entschieden. Dabei geht es um die Flächen, die einer Windenergieanlage dienen. Grundsätzlich würden diese unter § 232 Abs. 4 BewG fallen und als gewerbliche Anlage im Grundvermögen zu bewerten sein. In Abs. 1 des § 233 BewG wird jetzt ausdrücklich geregelt, dass die Standortfläche der Windenergieanlage und der dazu gehörenden Betriebsvorrichtungen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen sind, sofern im Umgriff der Anlage die Flächen weiterhin land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Durch die Einbeziehung der Betriebsvorrichtungen wird insb. auch die Frage der Zuwegungen zur der Windenergieanlage pragmatisch gelöst.
Auf der anderen Seite wird über § 233 Abs. 2 und 3 BewG allerdings auch eine besondere Regelung für solche land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen getroffen, bei denen nach den besonderen Umständen anzunehmen ist, dass sie alsbald für andere und außerhalb der Land- und Forstwirtschaft liegende Zwecke genutzt werden. Dabei handelt es sich insb. um Flächen, bei denen eine künftige Nutzung als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke zu erwarten ist.
Der Betrachtungszeitraum ist dabei vom Gesetzgeber auf sieben Jahre festgelegt worden, wobei ein kürzerer Zeitraum anzusetzen ist, wenn die Flächen planungsrechtlich über einen formellen Bebauungsplan als Bauland festgesetzt wurden und auch eine sofortige Bebauung möglich und aufgrund der Lage auch wahrscheinlich ist.
c) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Über § 234 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft näher definiert. Dabei sind insb. die verschiedenen Nutzungsarten einzeln aufgeführt. Hier sind namentlich im Wesentlichen die landwirtschaftliche Nutzung, die forstwirtschaftliche Nutzung, die weinbauliche Nutzung und die gärtnerische Nutzung zu nennen.
Auch Flächen mit einer geringen Ertragsfähigkeit wie z.B. Geringstland und Unland gehören zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Das gilt auch für das Abbauland, bei dem die Betriebsflächen zum Abbau von Bodensubstanz genutzt werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die abgebaute Bodensubstanz überwiegend im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird.
Als eigenständige Nutzungsart wird über § 234 Abs. 1 Nr. 2 lit. d und Abs. 6 BewG die Hofstelle definiert. Zu dieser Nutzungsart gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.
Ebenfalls zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören die sog. Nebenbetriebe. Diese zählen dann als eigenständige Nutzungsart im landwirtschaftlichen Bereich, wenn sie dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und keinen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen (§ 234 Abs. 7 BewG). Die Frage, ob ein selbständiger gewerblichen Betrieb vorliegt, ist dabei nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu entscheiden (vgl. R 15.5 EStR 2012).
d) Bewertungsstichtag
§ 235 BewG regelt die Frage des Bewertungsstichtages. Dabei bezieht sich die Vorschrift auf den jeweiligen Feststellungszeitpunkt, der unabhängig vom ertragsteuerlichen Wirtschaftsjahr (vgl. § 8c EStDV) immer zu Beginn des Kalenderjahres liegt. Dieser Zeitpunkt wurde gewählt, weil sowohl Hauptfeststellung als auch Fortschreibungen oder Nachfeststellungen des Grundsteuerwertes immer auf den 1.1. des jeweiligen Jahres stattfinden.
Lediglich bei den Betriebsmitteln sieht das Gesetz eine andere Regelung vor. Hier ist der Bewertungsstichtag immer auf das Ende des Wirtschaftsjahres vorverlegt, das dem regulären Feststellungszeitpunkt vorangeht (§ 235 Abs. 2 BewG).
e) Bewertungsgrundsätze
In § 236 BewG werden die Bewertungsgrundsätze dargestellt. Dabei wird in § 236 Abs. 1 vorangestellt, dass der Ertragswert die wesentliche Bewertungsgrundlage darstellt. Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist von d...