Über § 233 BewG hat der Gesetzgeber klare Grenzen zum Grundvermögen gezogen und dabei auch eine ganz besondere Streitfrage entschieden. Dabei geht es um die Flächen, die einer Windenergieanlage dienen. Grundsätzlich würden diese unter § 232 Abs. 4 BewG fallen und als gewerbliche Anlage im Grundvermögen zu bewerten sein. In Abs. 1 des § 233 BewG wird jetzt ausdrücklich geregelt, dass die Standortfläche der Windenergieanlage und der dazu gehörenden Betriebsvorrichtungen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen sind, sofern im Umgriff der Anlage die Flächen weiterhin land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Durch die Einbeziehung der Betriebsvorrichtungen wird insb. auch die Frage der Zuwegungen zur der Windenergieanlage pragmatisch gelöst.

Auf der anderen Seite wird über § 233 Abs. 2 und 3 BewG allerdings auch eine besondere Regelung für solche land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen getroffen, bei denen nach den besonderen Umständen anzunehmen ist, dass sie alsbald für andere und außerhalb der Land- und Forstwirtschaft liegende Zwecke genutzt werden. Dabei handelt es sich insb. um Flächen, bei denen eine künftige Nutzung als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke zu erwarten ist.

Der Betrachtungszeitraum ist dabei vom Gesetzgeber auf sieben Jahre festgelegt worden, wobei ein kürzerer Zeitraum anzusetzen ist, wenn die Flächen planungsrechtlich über einen formellen Bebauungsplan als Bauland festgesetzt wurden und auch eine sofortige Bebauung möglich und aufgrund der Lage auch wahrscheinlich ist.

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