1. Allgemeines
Generell gilt, dass die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Ausführungen des BVerfG grundsätzlich nicht betroffen ist. Gleichwohl wird die Anwendung der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze durch die Entscheidung nicht ausgeschlossen. Durch die Form der Fortgeltungsanordnung wurde jedoch klargestellt, dass als Folge der nicht fristgerechten Umsetzung einer Neuregelung auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft keine neuen Einheitswertfeststellungen mehr vorgenommen werden können und damit die Grundlagen für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer entfallen wären.
Obwohl sich folglich aus dem Urteil für die Land- und Forstwirtschaft keine zwingenden Vorgaben für die einfachgesetzliche Regelungen ergeben, sah sich der Gesetzgeber gleichwohl gezwungen, auch die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei weitgehender Automatisierung des Verfahrens unter Nutzung elektronischer Daten zu reformieren. Bei der Reform wurde jedoch im Ergebnis das bereits bisher geltende Ertragswertverfahrens beibehalten.
Ziel des Gesetzgebers war dabei eine rechtssichere Bewertung unter Beachtung des Eigentümerprinzips. Die Bewertung sollte unter Rückgriff auf das amtliche Liegenschaftskataster erfolgen und auf dieser Grundlage eine standardisierte Wertermittlung ermöglichen. Dabei sollten vielschichtige Einzelermittlungen vermieden werden und die Bewertung im Wesentlichen nur über die Flächen, also den Grund und Boden, erfolgen. Dieses Ziel sollte über typisierende Erträge für die jeweiligen Betriebszweige erreicht werden, deren Summe dann den objektiven Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt.
Die Abgrenzung der Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen sollte transparent und nach den tatsächlich vorhandenen und jeweils landwirtschaftlich oder gewerblich genutzten bzw. fremdvermieteten Wirtschaftsgebäuden erfolgen.
Die Bewertungsvorschriften zur Ermittlung des Grundsteuerwertes finden sich jetzt in den §§ 232 bis 242 BewG, die durch das GrStRefG neu in das Regelungswerk aufgenommen worden sind.
2. Die Regelungen im Einzelnen
a) Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Im § 232 BewG hat der Gesetzgeber jetzt den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens näher definiert. § 232 Abs. 1 Satz 1 enthält dabei einen tätigkeitsbezogenen Sammelbegriff der alle Zweige der Bewirtschaftung des Grund und Bodens sowie alle sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen umfasst. Darunter sind i.E. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Weinbau, der Gartenbau und die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweige zu verstehen.
Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bildet den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der auch anzunehmen ist, wenn einem Anderen das Nutzungsrecht i.R. einer Pachtung überlassen wird (§ 232 Abs. 2 BewG). § 232 Abs. 3 wiederum bezeichnet i.E. die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, während § 232 Abs. 4 BewG die Bereiche detailliert auflistet, die nicht zu dieser Vermögensart gehören.
Beraterhinweis Wesentlich ist dabei insb. die Aussage, dass der Grund und Boden sowie die Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.
b) Abgrenzung vom Grundvermögen in Sonderfällen
Über § 233 BewG hat der Gesetzgeber klare Grenzen zum Grundvermögen gezogen und dabei auch eine ganz besondere Streitfrage entschieden. Dabei geht es um die Flächen, die einer Windenergieanlage dienen. Grundsätzlich würden diese unter § 232 Abs. 4 BewG fallen und als gewerbliche Anlage im Grundvermögen zu bewerten sein. In Abs. 1 des § 233 BewG wird jetzt ausdrücklich geregelt, dass die Standortfläche der Windenergieanlage und der dazu gehörenden Betriebsvorrichtungen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen sind, sofern im Umgriff der Anlage die Flächen weiterhin land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Durch die Einbeziehung der Betriebsvorrichtungen wird insb. auch die Frage der Zuwegungen zur der Windenergieanlage pragmatisch gelöst.
Auf der anderen Seite wird über § 233 Abs. 2 und 3 BewG allerdings auch eine besondere Regelung für solche land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen getroffen, bei denen nach den besonderen Umständen anzunehmen ist, dass sie alsbald für andere und außerhalb der Land- und Forstwirtschaft liegende Zwecke genutzt werden. Dabei handelt es sich insb. um Flächen, bei denen eine künftige Nutzung als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke zu erwarten ist.
Der Betrachtungszeitraum ist dabei vom Gesetzgeber auf sieben Jahre festgelegt worden, wobei ein kürzerer Zeitraum anzusetzen ist, wenn die Flächen planungsrechtlich über einen formellen Bebauungsplan als Bauland festgesetzt wurden und auch eine sofortige Bebauung möglich und aufgrund der Lage auch wahrscheinlich ist.
c) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Über § 234 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft näher definiert. Dabei sind insb. die verschiedenen Nutzungsarten einzeln aufgeführt. Hier sind namentlich im Wesentlichen die landwirtscha...