Einführung einer Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG durch das JStG 2020: Mit dem JStG 2020 (vom 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Umsatzgrenze i.H.v. 600.000 EUR eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 EUR betragen hat, sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsätze im laufenden Kalenderjahr zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern.
Hinsichtlich der Einführung der Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG nimmt das BMF nun Ausführungen in den UStAE auf (BMF v. 2.6.2022 – III C 2 - S 7410/19/10001 :016, BStBl. I 2022, 926).
Im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) ist der Vorjahresumsatz des Veräußerers maßgeblich, wenn der erwerbende Unternehmer zuvor keine eigene unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat.
Erwirbt ein die Durchschnittssatzbesteuerung anwendender Unternehmer ein weiteres Unternehmen oder einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betrieb im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) und unterlagen die Umsätze des hinzuerworbenen Unternehmens(-teils) auf Grund der Überschreitung der Umsatzgrenze bereits der Regelbesteuerung, hat er ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgt ist, sowohl die Umsätze des bisherigen als auch des hinzuerworbenen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens(-teils) nach den allgemeinen Regelungen zu versteuern.
Überschreitet der Vorjahresumsatz des neu hinzu erworbenen Unternehmens(-teils) die Umsatzgrenze nicht, unterliegen im Jahr des Hinzuerwerbs sowohl die Umsätze des bisherigen als auch des hinzuerworbenen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens(-teils) der Durchschnittssatzbesteuerung. Dies gilt auch, wenn die Summe der Vorjahresumsätze des bisherigen und des neu hinzu erworbenen Unternehmens(-teils) die Umsatzgrenze übersteigen.
Der gesetzliche Wechsel zur Regelbesteuerung stellt keine Option i.S.d. § 24 Abs. 4 UStG dar und bewirkt damit auch keine Bindungsfrist.
Erwirbt ein die Durchschnittssatzbesteuerung anwendender Unternehmer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den der Veräußerer auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet hat, unterliegen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Erwerber den Betrieb erworben hat, sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Umsätze des Erwerbers der Regelbesteuerung.
Anwendungsregelung: Diese Regelungen sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden.
Ebenfalls wurde § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG aufgehoben (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform kein § 24 UStG). Die Verwaltungsanweisung in Abschn. 24.1 Abs. 3 UStAE ist zu streichen und das BMF-Schr. v. 1.12.2009, BStBl. I 2009, 1611, mit Wirkung zum 1.1.2022 aufzuheben.