Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts: Zur steuerlichen Erfassung von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen wendet die Finanzverwaltung bundeseinheitliche rechtsformabhängige Fragebögen an. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern gibt es ebenfalls einen bundeseinheitlichen Fragebogen. Für die umsatzsteuerliche Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde bislang noch kein spezieller Fragebogen bundesweit aufgelegt.
Das BMF führt ab sofort folgende beiliegende Vordruckmuster ein (BMF v. 28.7.2022 – III C 3 - S 7532/19/10002 :005, BStBl. I 2022, 1262):
- Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) (FsE jPöR)
- Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder (FsE OE)
- Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) (FsE jPöR Ausfüllhilfe)
- Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder (§ 18 Abs. 4f UStG) (FsE OE Ausfüllhilfe)
Die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder ist optional. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen, z.B. landesspezifischen Fragebögen, ergibt, wird es nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung verzichtet wird.
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b bis d und f UStG; Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen (§ 4 Nr. 7 Satz 5 UStG): Durch das JStG 2020 wurden mit § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union eingefügt. Daneben wurde durch das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht § 4c USTG aufgenommen, der Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie enthält. Die Regelungen sind rückwirkend zum 1.1.2021 anzuwenden.
Der leistende Unternehmer muss gem. § 4 Nr. 7 Satz 5 UStG die Voraussetzungen durch eine Bescheinigung vom Leistungsempfänger, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellte Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster, nachweisen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. von der begünstigten Einrichtung mit einem Dienststempelabdruck versehen.
Die materiell-rechtlichen Änderungen haben eine Anpassung der Bescheinigung notwendig gemacht. Die Verwaltung gibt das Vordruckmuster in deutscher, englischer und französischer Sprache neu bekannt (BMF v. 16.9.2022 – III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001, BStBl. I 2022, 1418).
Anwendungsregelung: Das Muster ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2022 bewirkt werden.
Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegt u.a. die Einfuhr der in Nr. 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc) der Anlage 2 führt Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.
Die (Vereinfachungs-)Regelungen des BMF-Schreibens vom 5.8.2004 (BMF, Schr. v. 5.8.2004 – IV B 7 - S 7220 – 46/04, BStBl. I 2004, 638) haben bei ihrer praktischen Anwendung dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewendet worden ist, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die dort genannten (Vereinfachungs-)Regelungen sind daher nicht mehr anzuwenden.
In der Folge ist wie bei Goldmünzen auch bei Silbermünzen jeweils zu prüfen, ob es sich um ein Sammlungsstück handelt und die "250 %-Grenze" überschritten ist. Das BMF überarbeitet das damalige Schreiben (BMF v. 27.9.2022 – III C 2 - S 7246/19/10001 :002, BStBl. I 2022, 1429). Es handelt sich um ein zweistufiges Prüfungsschema, wonach zunächst die Einordung einer Münze als "Sammlungsstück" und sodann die Überschreitung der "250%-Grenze" zu prüfen ist.
Anwendungsregelung: Zunächst sollten diese neuen Grundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Im Nachgang hat das BMF hierzu eine Übergangsregelung verfügt (BMF v. 23.11.2022 – III C 2 - S 7246/19/10001 :003; BStBl. I 2022, 1663).
Zur Vermeidung von Bürokratie und aus verwaltungsökonomischen Gründen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer auf die ...