Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten: Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten. Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt. Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nr. 20 UStG bzw. eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich ist.
Die Verwaltung nimmt hierzu Stellung und ergänzt den UStAE an zahlreichen Stellen (BMF v. 29.4.2024 – III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl. I 2024, 726 = UR 2024, 465).
- Zu den unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG fallenden sonstigen Leistungen gehört auch die Bereitstellung eines Live-Streams einer Veranstaltung, der parallel zur bzw. anstelle der "Vor-Ort"-Veranstaltung und ausschließlich in Echtzeit angeboten wird. Die Leistung gilt als dort erbracht, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat.
- Die Bereitstellung einer Aufzeichnung einer Veranstaltung in digitaler Form, die durch den Leistungsempfänger individuell zu einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abgerufen werden kann und ausschließlich über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen wird, stellt hingegen eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung nach § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG dar.
- Von der Befreiungsvorschrift § 4 Nr. 20 UStG erfasst ist auch die Bereitstellung von Live-Streaming-Angeboten an einen Leistungsempfänger, die parallel zu bzw. anstelle der "Vor-Ort"-Veranstaltung und in Echtzeit erfolgen. Dagegen sind Streaming Angebote aufgezeichneter Veranstaltungen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
- Die Unterrichtsleistungen i.S.d. § 4 Nr. 21 und 22 UStG können auch parallel zu bzw. anstelle der "Vor-Ort" Veranstaltung als interaktiver Live-Stream in Echtzeit angeboten werden. Dagegen sind bloße Streaming-Angebote eines aufgezeichneten Unterrichts oder Onlineübungen und Onlineklausuren mit automatisiert generierter Rückmeldung, wie sie z.B. mit Lern-Apps oder auf Lernplattformen bereitgestellt werden, von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
- Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erstreckt sich auf den Verkauf einer digitalen Eintrittsberechtigung für ein Live-Streaming-Angebot, welches in Echtzeit parallel zu bzw. anstelle der "Vor-Ort"-Veranstaltung erfolgt, sofern die Leistung nicht nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei ist.
Anwendungsregelung: Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Leistungen, die vor dem 1.7.2024 bewirkt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von anderen Grundsätzen ausgegangen sind.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen; Bedeutung des mit Zahlungen verbundenen Zwecks: Das BMF nimmt ergänzend zur Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) und einem nicht steuerbaren "echten" Zuschuss bezüglich der Bedeutung des mit der Zahlung verbundenen Zwecks Stellung (BMF v. 11.6.2024 – III C 2 - S 7200/19/10001 :028, BStBl. I 2024, 979 = UR 2024, 553).
Die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss ist vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen. Dementsprechend ist bei Zuschüssen entscheidend, ob dem Zuschussgeber eine bestimmte Leistung zugewendet werden soll oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist, wobei als Indiz u.a. der vom Zahlenden verfolgte Zweck dient. Das BMF erläutert dies an zwei neuen Beispielen im UStAE.
Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern: Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht es jedem, das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil das Vereinsregister bundesweit und in elektronischer Form zu Informationszwecken selbst einzusehen ...