Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind: Mit dem JStG 2020 (v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096) ist die Umsetzung der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1.7.2021 erfolgt. Seit dem 1.7.2021 können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen an Nichtunternehmer erbringen, auch von den besonderen Besteuerungsverfahren – im Inland nach §§ 18i oder 18j UStG (One-Stop-Shop-Verfahren) – Gebrauch machen.
Das BMF ergänzt den UStAE (BMF v. 5.3.2024 – III C 3 - S 7327/21/10004 :002, BStBl. I 2024, 434 = UR 2024, 263).
Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer auch an einem der besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen. Macht ein Unternehmer von dem Wahlrecht Gebrauch, muss er dies jedoch der zuständigen Finanzbehörde des zuständigen EU-Mitgliedstaates grundsätzlich vor der erstmaligen Ausführung derartiger, auf das Inland entfallender Umsätze anzeigen. Im besonderen Besteuerungsverfahren dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. Der Beförderungsunternehmer kann jedoch die Vergütung der Vorsteuerbeträge, die den der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegenden Beförderungsleistungen zuzurechnen sind, im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen.
Im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben sich vor der erstmaligen Ausführung derartiger, auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständigen Finanzamt (vgl. Punkt II) zu registrieren, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen oder der Unternehmer nicht an einem der besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt. Die Mitteilung zur Registrierung an das zuständige Finanzamt ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Für die Registrierung sollte der Unternehmer die Vordrucke nach amtlich vorgeschriebenem Muster verwenden (vgl. Punkt II). Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind (vgl. Punkt II).
Anwendungsregelung: Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 1.4.2024 bewirkt werden.
Anpassung der Freigrenze für Geschenke von 35 EUR auf 50 EUR zum 1.1.2024: Durch das Wachstumschancengesetz (v. 27.3.2024, BGBl. I 2024, 108) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG von 35 EUR auf 50 EUR angehoben. Das BMF ändert nun im UStAE diese Beträge entsprechend (BMF v. 12.7.2024 – III C 3 - S 7015/23/10002 :001, BStBl. I 2024, 1131 = UR 2024, 589).