Änderungen seit dem 28.8.2023
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. Thomas Meurer
Das BMF hat den UStAE mit Schreiben vom 1.10.2010 bekannt gegeben und die UStR 2008 mit Wirkung vom 1.11.2010 aufgehoben (BMF v. 1.10.2010 – IV D 3 - S 7015/10/10002, BStBl. I 2010, 846). Der UStAE wird durch BMF-Schreiben ergänzt bzw. geändert. Neben dem UStAE gibt es weiterhin allgemeine Verwaltungsanweisungen, die nicht in den UStAE aufgenommen werden (z.B. Bekanntgabe von Vordruckmustern). Seit Einführung des UStAE wurde dieser vielfach angepasst (Stand: 25.2.2024). Der Beitrag gibt einen Überblick über die seit dem 28.8.2023 ergangenen BMF-Schreiben (vgl. zuletzt Meurer, UStB 2023, 284).
I. BMF-Schreiben zur Änderung des UStAE
1. Steuerbarkeit – § 1 UStG
Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen: Mit Urteil vom 20.1.2022 (EuGH v. 20.1.2022 – C-90/20 – Apcoa Parking Danmark, UR 2022, 172), entschied der EuGH, dass die Kontrollgebühren, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft des Privatrechts in dem Fall erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind, die gegen Entgelt erbracht wird und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt. Zur Begründung dieser Entscheidung führte der EuGH im Wesentlichen zum einen aus, dass durch das Parken auf einem bestimmten Parkplatz ein Rechtsverhältnis zwischen der Verwalterin der Parkfläche und dem Kraftfahrer, der diesen Parkplatz benutzt hat, entstehe. Die Parteien übernehmen im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses Rechte und Pflichten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der betreffenden Parkflächen. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung eines Parkplatzes durch die Verwalterin der Parkfläche, die in Absprache mit dem Grundstückseigentümer einen Parkplatz auf einem Privatgelände betreibt, und die Verpflichtung des betreffenden Kraftfahrers, neben den Parkgebühren bei etwaiger Nichteinhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kontrollgebühren wegen vorschriftswidrigen Parkens zu zahlen. Zum anderen stellte er fest, dass die vom Dienstleistungserbringer empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung darstelle. Die Kontrollgebühren weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Parkdienstleistung auf und können mithin als integraler Bestandteil des Gesamtbetrags angesehen werden, den ein Kraftfahrer zahlen muss, wenn er sich dafür entscheidet, sein Fahrzeug auf einer der von dieser Gesellschaft verwalteten Parkfläche abzustellen. Außerdem entspreche die Höhe der Kontrollgebühr der Deckung eines Teils der Kosten, die mit der Erbringung der Dienstleistungen verbunden sind.
Die Verwaltung übernimmt diese Rechtsprechung und ergänzt den UStAE (BMF v. 15.12.2023 – III C 2 - S 7100/19/10004 :005, BStBl. I 2023, 2246 = UR 2024, 77).
Kontrollgebühren, die ein mit dem Betrieb privater Parkplätze betrauter Unternehmer von den Nutzern der Parkplätze für die Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Parkplätze erhebt, stellen eine Vergütung für die Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer an die Parkplatznutzer dar.
Anwendungsregelung: Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer bei der bis zum 15.12.2023 eingegangenen Zahlung von einem echten Schadensersatz ausgeht.
Ort der sonstigen Leistung i.S.d. § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG bei der Schadensregulierung: Der EuGH hat in der Rechtssache C-267/21 – Uniqa Asigurari vom 1.8.2022 Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen (UR 2022, 619). Die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung gehören nicht zu den dort aufgeführten Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Dienstleistungen sowie der Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen.
Die Verwaltung ergänzt insoweit UStAE (BMF v. 4.1.2024 – III C 3 - S 7117-f/21/10001 :001, BStBl. I 2024, 170 = UR 2024, 110).
Keine reine Beratungsleistung liegt vor, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt (z.B. in Bezug auf die Gewährung oder Ablehnung einer Entschädigung, wie im Fall der Schadensregulierung.
Im Rahmen des Anwaltsberufs erbrachte Leistungen haben hauptsächlich und gewöhnlich die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten zum Gegenstand, was im Allgemeinen in einem Kontext der Auseinandersetzung und in Gegenwart widerstreitender Interessen stattfindet.
Zu den unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG fallenden "ähnlichen Leistungen anderer Unternehmer" gehören solche Leistungen, die irgendeiner der genannten Tätigkeiten, gesondert betrachtet, ähnlich sind; dies ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen.
Entgelt von dritter Seite bei Z...