Steht das Grundstück nicht (nur) einem Stpfl., sondern mehreren Personen gemeinsam zu, wurde bisher wie folgt differenziert:
a) Kapitalgesellschaften
Der Erwerb des Anteils an einer Kapitalgesellschaft, in deren Gesellschaftsvermögen sich ein Grundstück befindet, ist nicht identisch mit dem späteren aus dem Gesellschaftsvermögen veräußerten Grundstück. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist zivilrechtlich kein Grundstück und auch kein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegt. Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht erfüllt (vgl. Geck in Ebeling/Geck, Hdb. der Erbengemeinschaft, Stand: 10/2023, Rz. 701).
Beraterhinweis Die Abtretung solcher Gesellschaftsanteile kann allerdings zur Besteuerung aufgrund des weiteren Tatbestands nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führen, sofern Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgen (vgl. hierzu BFH v. 4.10.1990 – X R 148/88, BStBl. II 1992, 211).
b) Personengesellschaften
Auch bei Grundstücken im Vermögen einer Personengesellschaft beurteilte der BFH in der Vergangenheit (vgl. nur BFH v. 4.10.1990 – X R 148/88, BStBl. II 1992, 211) die Abtretung einer Beteiligung nicht als Verfügung über den (anteiligen) Grundbesitz. Der Gesetzgeber hat auf diese BFH-Rspr. mit der Fiktion des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG reagiert (Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz – StMBG, v. 21.12.1993, BGBl. I 1993, 2310). Nach dieser Vorschrift gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Demnach kann die Abtretung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die ein Grundstück im (Gesamthands-)Vermögen hält, den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts verwirklichen.
c) Erbengemeinschaften
Ähnlich ist die Situation bei Erbengemeinschaften. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Die Nachlassgegenstände stehen zivilrechtlich im Gesamthandsvermögen der Miterben (vgl. Bayer in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 2032 Rz. 1; Weidlich in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2032 Rz. 1). Nach bisheriger Auffassung des BFH (BFH v. 20.4.2004 – IX R 5/02, BStBl. II 2004, 987 = ErbStB 2004, 244 [Kussmann]; zust. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand; 11/2023, § 23 EStG Rz. 111) und der Finanzverwaltung (BMF v. 14.3.2006 – IV B 2 - S 2242 – 7/06, ZEV 2006, 154 = ErbStB 2006, 120 [Krömker]) stellte es allerdings ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft dar, wenn ein Miterbenanteil gekauft und später eine darin enthaltende Immobilie veräußert wird.