Die Entscheidung des FG ergeht durch Beschluss, § 114 Abs. 4 FGO, und kann nach § 90 Abs. 1 S. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung wird das Gericht i.d.R. im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Gemäß § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks der Sicherungsanordnung bzw. der Regelungsanordnung erforderlich sind. In Betracht kommen vor allem an die Finanzbehörde gerichtete Gebote oder Verbote, z.B. das Gebot, die Steuer bis zur Entscheidung über den Stundungsantrag vorläufig zu stunden oder das Verbot, die Steuer, deren Erlass beantragt ist, vor Entscheidung über den Erlassantrag einzuziehen.

Keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache: Allerdings ist zu beachten, dass eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht zulässig ist, wenn sie das Ergebnis der Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnimmt. Die einstweilige Anordnung darf keine unumkehrbaren Zustände schaffen, z.B. die Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache liegt dagegen nicht vor, wenn dem Antragsteller die beantragte Rechtsposition nur vorläufig eingeräumt wird und sie bei einem für den Antragsteller ungünstigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder rückgängig gemacht werden kann. Aus diesem Grund ist eine einstweilige Anordnung in Stundungssachen grundsätzlich zulässig (BFH v. 21.1.1982, BStBl. II 1982, 307).

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