Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unentschiedenheit bzw. Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken.

Beraterhinweis Die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken müssen nicht überwiegen, ein Erfolg des Steuerpflichtigen muss also nicht wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg. Bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten sind die höchstrichterliche Rspr. und die einschlägigen Verwaltungsanweisungen, aber auch die Entscheidungen des zuständigen FG zu beachten (AEAO zu § 361, Nr. 2.5; Rätke in Klein, AO, § 361 Rz. 16).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen i.d.R. vor, wenn:

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes können sich auch auf die Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Norm beziehen. Ebenfalls können Zweifel an der Vereinbarkeit einer deutschen Norm mit dem Recht der Europäischen Union zu einer Aussetzung der Vollziehung führen (vgl. weiterführend Jörißen in Schmider/Wagner/Loritz HdB, Fach 1714).

Demgegenüber liegen i.d.R. keine ernstlichen Zweifel vor, wenn:

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