RDin Ann-Erika Jörißen, LL.M Köln-Paris[*]

Gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Garantiert wird nicht nur, dass der Rechtsweg überhaupt gegeben ist, sondern auch, dass der Rechtsschutz effektiv ist. Daher ergibt sich die Notwendigkeit des vorläufigen (einstweiligen) Rechtsschutzes. Dieser hat für den Steuerpflichtigen manchmal sogar eine existenzielle Bedeutung, wenn er nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um den Ausgang eines langwierigen Gerichtsverfahrens abzuwarten.

Der Gesetzgeber hat die konkrete Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb der jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich festgelegt, um den Besonderheiten des jeweils angesprochenen Rechtsgebietes und der betroffenen schutzwürdigen Rechtsgüter Rechnung zu tragen. Im steuerrechtlichen Bereich wurden die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes insb. durch die Antragsverfahren nach § 361 AO und § 69 FGO geschaffen. Hiernach ist die Vollziehung steuerlicher Verwaltungsakte auszusetzen, wenn ernsthafte Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung des streitigen Verwaltungsaktes für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde. Daneben besteht gem. § 114 FGO die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen.

[*] Die Autorin ist im Höheren Dienst der Finanzverwaltung NRW tätig. Der Beitrag spiegelt ihre private Auffassung wider.

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