Rz. 7a
Grundsatz 22 lautet: Anteilseigner und Dritte werden insbesondere durch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (einschließlich CSR-Berichterstattung) sowie durch unterjährige Finanzinformationen unterrichtet.
Rz. 8
Damit werden zunächst die gesetzlichen Pflichten wiederholt. Wenn für ein Mutterunternehmen eine Pflicht zur Aufstellung einer Konzernrechnungslegung nach § 290 HGB oder § 11 PublG besteht, ist diese gemäß § 325 HGB offenzulegen und steht daher Anteilseignern und Dritten zur Verfügung. Die gesetzliche Frist für die Veröffentlichung für Gesellschaften, die zwingend von den Normen des DCGK erfasst werden, beträgt gemäß § 325 Abs. 4 HGB 4 Monate nach dem Abschlussstichtag, die jedoch mit Empfehlung F.2 nur 90 Tage betragen soll.
Rz. 9
Auch bei der unterjährigen Berichterstattung empfiehlt der DCGK über die gesetzlichen Regelungen hinauszugehen. Sofern die Gesellschaft nicht verpflichtet ist, Quartalsmitteilungen zu veröffentlichen, soll sie nach Empfehlung F.3 unterjährig neben dem Halbjahresfinanzbericht in geeigneter Form über die Geschäftsentwicklung, insbesondere über wesentliche Veränderungen der Geschäftsaussichten sowie der Risikosituation, informieren.
Während Aktiengesellschaften, die im regulierten Markt notiert werden, schon nach § 115 WpHG einen sogenannten Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen haben, ist die darüber hinausgehende weitere unterjährige Berichterstattung aus dem WpHG gestrichen worden. Eine Verpflichtung für Quartalsabschlüsse findet sich lediglich in bestimmten Börsensegmenten. So wird in dem im Jahr 2003 neu geschaffenen sogenannten Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse explizit von hier gelisteten Emittenten und von denen, die eine Zulassung beantragt haben, eine Quartalsberichterstattung, bei konzernrechnungslegungspflichtigen Unternehmen für die Konzernebene, in § 50 Abs. 1 BörsO verlangt. Der Prime Standard fordert von den Gesellschaften gemäß § 50 Abs. 2 BörsO diese Veröffentlichungen bis der Widerruf der Zulassung zum Prime Standard wirksam wird. Inhaltlich müssen nach § 53 Abs. 2 BörsO in der Quartalsmitteilung Informationen über den jeweiligen Mitteilungszeitraum enthalten sein, wobei sich Informationen in der Quartalsmitteilung zum Stichtag des 3. Quartals wahlweise auf den Zeitraum vom Beginn des Halbjahres bis zum Stichtag oder vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Stichtag beziehen können. Dabei haben die Informationen die Beurteilung zu ermöglichen, wie sich die Geschäftstätigkeit des Unternehmens/Konzerns im jeweiligen Mitteilungszeitraum entwickelt hat. In der Quartalsmitteilung sind die wesentlichen Ereignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten zu erläutern sowie die Finanzlage und das Geschäftsergebnis des Emittenten im Mitteilungszeitraum zu beschreiben. Bezüglich des Zwischenlageberichts ist insbesondere über Abweichungen zu bisherigen Prognosen zu berichten. Konkret ist aufgrund neuer Erkenntnisse, die zu wesentlichen Veränderungen gegenüber der im letzten (Konzern-)Lagebericht bzw. im letzten Zwischenlagebericht abgegebenen Prognosen und sonstige Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Emittenten für das Geschäftsjahr führen, eine Berichterstattung hierüber in der Quartalsmitteilung notwendig. Dabei ist es ausreichend, über die für die Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung aus Sicht des Unternehmens/Konzerns wesentlichen Prognosen und sonstigen Aussagen zu berichten.
Rz. 10
Die Quartalsmitteilung nach § 53 BörsO muss in deutscher und in englischer Sprache abgefasst sein (Abs. 4) und ist innerhalb von 2 Monaten (Abs. 5) (nach Empfehlung F.2 nur 45 Tage!) nach dem Ende des jeweiligen Mitteilungszeitraums der Geschäftsführung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Art und Weise der elektronischen Übermittlung wird von der Geschäftsführung bestimmt. Die Geschäftsführung stellt die Quartalsmitteilung dem Publikum elektronisch oder in anderer geeigneter Weise zur Verfügung. Bei Veröffentlichung eines Quartalsberichts nach den Vorgaben für den Halbjahresfinanzbericht des § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, Abs. 3, 4 WpHG oder des § 117 Nr. 2 WpHG entfällt die Pflicht zur Erstellung einer Quartalsmitteilung nach der BörsO.
Rz. 11
Für im geregelten Markt gehandelte Emittenten besteht dagegen von der BörsO aus keine weitere über den Halbjahresfinanzbericht hinausgehende Verpflichtung zur Zwischenberichterstattung. Die Quartalsberichterstattung ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im WpHG gestrichen worden, da die Quartalsberichterstattung nach Meinung der EU eine zu kurzfristige Sicht der Vorstände fördert, was letztlich in die Finanzkrise gemündet hat. "Für die Förderung nachhaltiger Wertschöpfung und langfristig orientierter Investitionsstrategien ist es entscheidend, den kurzfristigen Druck auf Emittenten zu verringern und den Anlegern einen Anreiz für eine längerfristige Sichtweise zu g...