FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 27.5.2010, VI 314 - S 2284 - 176
Es ist die Frage gestellt worden, inwieweit Aufwendungen ausländischer Mitbürger für Sprach- bzw. Integrationskurse als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können.
Aufwendungen für Deutschkurse
Aufwendungen für den Besuch von Sprachkursen, in denen Deutsch gelehrt wird, sind nach der Rechtsprechung des BFH weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 15.3.2007, BStBl 2007 II S. 814). Es liegen regelmäßig nicht abziehbare Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vor, denn bei in Deutschland lebenden Ausländern spielen für den Erwerb der Deutschkenntnisse auch private Gesichtspunkte eine nicht untergeordnete Rolle.
Aufwendungen für Deutschkurse sind – mangels Zwangsläufigkeit – auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Aufwendungen für Integrationskurse
Das Zuwanderungsgesetz sieht derzeit für Neuzuwanderer bzw. bereits hier lebende Ausländer so genannte Integrationskurse vor (rd. 630 Unterrichtsstunden). Diese stellen ein Grundangebot des Bundes dar und sollen nicht nur ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern auch der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland vermitteln. Dem Anspruch bzw. Recht auf Teilnahme steht in bestimmten Fällen auch eine Verpflichtung zur Teilnahme gegenüber (vgl. § 44 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – AufenthG –). Bei einem Verstoß gegen die Teilnahmeverpflichtung gibt es ein System abgestufter Sanktionen, was für eine Zwangsläufigkeit rechtlicher Art spricht.
Aufwendungen für die verpflichtende Teilnahme an einem Integrationskurs erwachsen daher aus rechtlichen Gründen zwangsläufig und sind somit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Da die Teilnahmeverpflichteten – wie alle teilnahmeberechtigten Personen – von der verpflichtenden Stelle eine Bestätigung über ihre Teilnahmeberechtigung erhalten, in der auch die Verpflichtung vermerkt ist (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler – IntV –), kann der im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erbringende Nachweis auch entsprechend vom Steuerpflichtigen geführt werden.
Bei einer freiwilligen Teilnahme an einem Integrationskurs ist das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit dagegen – ähnlich wie bei einer Teilnahme an einem Deutschkurs – nicht erfüllt, so dass ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ausscheidet.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
EStG § 33