1. Nichtberatene Fälle
Regelabgabefrist: In Nichtberatenenfällen resultiert die Abgabefrist von Jahressteuererklärungen aus § 149 Abs. 2 S. 1 AO, wonach die Erklärungen binnen sieben Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres übermittelt werden müssen (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr binnen sieben Monaten nach Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres, § 149 Abs. 2 S. 2 AO).
Ausnahmeregelungen: Aufgrund der Corona-Sonderregelungen gelten für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2023 (vgl. hierzu Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO) folgende abweichende Steuererklärungsfristen:
Veranlagungszeitraum Jahressteuererklärung |
Abgabefrist nach Ablauf des Kalenderjahres |
vor 2020 |
Sieben Monate (Normalfall) |
2020 |
Zehn Monate |
2021 |
Zehn Monate |
2022 |
Neun Monate |
2023 |
Acht Monate |
2024 |
Sieben Monate |
2025 ff. |
Sieben Monate (Normalfall) |
2. Beratenenfälle
Regelabgabefrist In sog. Beratenenfällen, d.h. solche Fälle, in denen der Personenkreis der §§ 3, 4 StBerG mit der Erstellung der jeweiligen Jahressteuererklärungen beauftragt ist (insb. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie die entsprechenden Berufsausübungsgesellschaften), richtet sich die Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 AO und endet regelmäßig am letzten Tag des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. In Fällen von Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist dies der abweichend der 31.07 des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Ausnahmeregelungen Aufgrund der Corona-Sonderregelungen gelten auch hier für einzelne Besteuerungszeiträume abweichende Steuererklärungsfristen:
Veranlagungszeitraum Jahressteuererklärung |
Abgabefrist nach Ablauf des Kalenderjahres |
Abgabefrist nach Ablauf des Kalenderjahres bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr |
vor 2020 |
28.02 bzw. 29.02 des zweiten Folgejahres (Normalfall) |
31.07 des zweiten Folgejahres (Normalfall) |
2020 |
31.08 des zweiten Folgejahres |
31.01 des dritten Folgejahres |
2021 |
31.08 des zweiten Folgejahres |
31.01 des dritten Folgejahres |
2022 |
31.07 des zweiten Folgejahres |
31.12 des zweiten Folgejahres |
2023 |
31.05. des zweiten Folgejahres |
31.10 des zweiten Folgejahres |
2024 |
30.04. des zweiten Folgejahres |
30.09 des zweiten Folgejahres |
2025 ff. |
28.02 bzw. 29.02 des zweiten Folgejahres (Normalfall) |
31.07 des zweiten Folgejahres (Normalfall) |
Beraterhinweis Zu beachten ist, dass sich der Fristablauf aufgrund von § 108 Abs. 3 AO (sog. Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung) auf den nächstfolgenden Werktag des Jahres verschieben kann, wenn das Fristende in den Anwendungsbereich von § 108 Abs. 3 AO fällt.