§ 32d Abs. 3 Satz 1 EStG regelt für steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, die Deklarationspflicht des Stpfl. in seiner Einkommensteuererklärung.

Steuerpflichtige Kapitalerträge, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, hat der StPfl. nach § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben (BMF v. 18.1.2016 – IV C 1 - S 2252/08/10004:017, BStBl. I 2016, 85 – Rz. 144 [im Folgenden BMF v. 18.1.2016]). Hierzu gehören insb. die folgenden Kapitalerträge (s. hierzu i.E. Kühner in HHR, EStG/KStG, § 32d EStG Rz. 67 m.w.N.):

  • verdeckte Gewinnausschüttungen,
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds,
  • Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden sowie Gewinne aus der Übertragung von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden,
  • Zinseinnahmen aus Privatdarlehen,
  • Zinsscheine bestimmter Fremdwährungsanleihen, z.B. der Afrikanischen Entwicklungsbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der International Finance Corporation, der Weltbank und der Interamerikanischen Entwicklungsbank, wenn die Zinsscheine im Tafelgeschäft bei Kreditinstituten eingelöst werden, die in den jeweiligen Emissionsbedingungen als Zahlstellen genannt sind. Dies gilt auch für die Einlösung der Anleihen (BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85, zul. geändert durch BMF v. 12.4.2018, BStBl. I 2018, 624 Rz. 160),
  • Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen,
  • Veräußerung oder Beendigung von partiarischen Darlehen oder stiller Gesellschaften,
  • Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen aus Versicherungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG,
  • Kapitalerträge, die dem Stpfl. über eine ausländische Zahlstelle zufließen,
  • negative Quellensteuern (BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85 Rz. 241c).

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