Unselbständige Nebenbestimmung: Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist eine unselbständige Nebenbestimmung in Form einer aufschiebenden Bedingung. Sie erfolgt einheitlich mit der positiven Entscheidung über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung.

Keine selbständige Anfechtbarkeit: Sie kann daher nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der Entscheidung über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung angefochten werden (BFH v. 31.10.1973 – I R 249/72, BStBl. II 1974, 118; v. 20.6.1979 – IV B 20/79, BStBl. II 1979, 666; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 361 AO Rz. 14 [Feb. 2021]).

Beachten Sie: Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung wird erst wirksam, wenn die Sicherheitsleistung erbracht wurde. In dem Verwaltungsakt über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist deshalb eine Frist für die Erbringung der Sicherheitsleistung zu bestimmen. Durch die Fristsetzung werden zwischenzeitliche Vollstreckungsmaßnahmen vermieden. Die Frist beträgt in der Praxis regelmäßig vier Wochen. Wird die Sicherheit innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist der Steuerpflichtige auf die Rechtsfolgen hinzuweisen und zur Zahlung aufzufordern (AEAO zu § 361, Ziff. 9.2.6).

Beraterhinweis Bei Nichterfüllung der Sicherheitsleistung wird die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht wirksam. Der Verwaltungsakt kann vollzogen werden. Säumniszuschläge entstehen mit Ablauf der für die Sicherheitsleistung gesetzten, aber nicht eingehaltenen Frist.

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