Eine Sicherheitsleistung wird i.d.R. anzuordnen sein, wenn durch die Aussetzung der Vollziehung die spätere Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zum Zeitpunkt der Antragstellung erkennen lassen, dass eine spätere Vollstreckung des Anspruchs erheblich erschwert sein wird.
Die Gefahr des Steuerausfalles muss dabei gerade durch die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung entstehen. Wie bereits oben erwähnt, darf eine Sicherheitsleistung nicht angeordnet werden, wenn die Steuerforderung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ohnehin auf absehbare Zeit nicht realisierbar ist (BFH v. 11.8.2000 – I S 5/00, BFH/NV 2001, 314; FG Köln v. 6.6.2018 – 15 V 754/18, EFG 2018, 1688).
Wann die spätere Vollstreckung gefährdet oder erschwert ist, hängt allerdings vom konkreten Einzelfall ab.
So besteht die Gefahr eines Steuerausfalles, wenn die Steuerschuld im Ausland vollstreckt werden müsste (BFH v. 15.9.2015 – I B 57/15, BFH/NV 2016, 212; Hippke, NWB 2010, 337, Brete/Thomsen, NWB 2017, 104). Das gilt auch, wenn in einem Mitgliedstaat der EU zu vollstrecken wäre, es sei denn, mit diesem Staat besteht ein Abkommen, welches eine Vollstreckung unter gleichen Bedingungen wie im Inland gewährleistet (BFH v. 3.2.1977 – V B 6/76, BStBl. II 1977, 351; AEAO zu § 361, Ziff. 9.2.2; zur zwischenstaatlichen Vollstreckungshilfe vgl. BMF-Merkblatt v. 29.2.2013, BStBl. I 2012, 244).
Eine Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung kann auch bei drohender Insolvenz oder offensichtlicher Unterkapitalisierung (BFH v. 3.2.1993 – I B 90/92, BStBl. II 1993, 426) sowie bei Beiseiteschaffen von Vermögen oder Übertragung auf nahe Angehörige (BFH v. 18.8.1987 – VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374) gerechtfertigt sein.
Dagegen besteht keine Gefahr eines Steuerausfalles, wenn ein gesichertes Einkommen und/oder ausreichend Vermögen bestehen (BFH v. 15.3.1999 – I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205), ebenso bei zuverlässiger Zahlung vergangener Steuerschulden (BFH v. 25.7.2001 – I B 41/01, BFH/NV 2001, 1445) oder bei nur geringen steuerlichen Auswirkungen (BFH v. 16.12.1999 – V S 12/99, BFH/NV 2000, 996).
Beraterhinweis Die Darlegungs- und Beweislast für die Gefahr des Steuerausfalles trägt die Finanzbehörde. Diese muss im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung konkret erläutern, warum sie von einer Gefährdung des Steueranspruchs ausgeht. Erst dann muss bzw. kann der Steuerpflichtige seinen abweichenden Standpunkt darlegen und glaubhaft machen, dass eine solche Steuergefährdung nicht vorliegt. Insoweit hat er Umstände vorzutragen, die das Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH v. 7.5.2008 – IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498; Brete/Thomsen, NWB 2017, 104).